Ich habe auch nochmal genauer geschaut. Hier ist der Hebesatz leicht angehoben worden, die Erhöhung kommt vor allem durch einen gesteigerten Wert. Ich finde das tatsächlich fair, hier sind in den vergangenen Jahren viele alte Häuser schön und eher hochwertig renoviert bis saniert worden. Die Fortschreibung auf Basis des Alters hat wirklich die Realität nicht mehr abgebildet.
Ich habe vor ungefähr zwei Wochen auch die Grundsteuererklärung bekommen.
Für eine Eigentumswohnung und zugehöriger Garage. Die Garage steht allerdings auf einem eigenen Flurstück an dem eigentlichen Grundstück. Deswegen gibt es zwei Bescheide.
Ich habe die natürlich angegeben, weil sie auf einen eigenen Flurstück steht. Dafür bezahle ich, wie vorher auch, Grundsteuer und Straßenreinigung. Nur mehr. Die Wohnung wird dafür günstiger.
Jetzt habe ich allerdings gelesen, dass Garagen erst ab 50 Quadratmeter zählen. Auch wenn Sie auf einem eigenen Flurstück stehen. So groß ist meine nicht. Es steht auch, es hätte überall gestanden, ich kann mich nicht daran erinnern, aber das heißt ja nichts.
Und wenn ich jetzt nicht mit der Berechnung einverstanden bin, muss ich gleich Klage erheben, denn Niedersachsen verzichtet auf den vorherigen Einspruch.
Das ist doch total bescheuert. Hat jemand das gleiche Problem?
Zitat von Sandsturm2 im Beitrag #528 Hat jemand das gleiche Problem?
Bayern? Es müsste das gleiche Grundsteuermodell sein. Das müsstest du angeben oder das Bundesland. Jemand mit einem ähnlichen Problem in NRW nutzt dir nichts, wenn du in BaWü bist.
Davon abgesehen: wenn auf dem Grundstück nichts stünde, müsstest du dafür auch Grundsteuer bezahlen.
Wenn man einen großen Kredit bei der Bank aufnimmt, dauert es 30 Jahre, bis man ihn abbezahlt hat. Raubt man dagegen eine Bank aus, ist man nach spätestens 10 Jahren draußen. Folgt mir für mehr Finanztipps.
Steht die Nutzung von (Tief-)Garagen und Stellplätzen in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung (z.B. Einfamilienhaus mit Garage, Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder erfolgt die Vermietung einer Garagenfläche im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung von demselben Überlassenden, besteht je Garage ein Freibetrag von 50 m².
• Stellplätze im Freien und Carports sind nicht anzugeben. • Nur die über 50 m² hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche in die Erklärung einzutragen. • Fehlt ein räumlicher Zusammenhang zur Wohnnutzung, ist die gesamte Garagenfläche als Nutzfläche einzutragen.